Satzung des City-Kauf Ratingen Werbering Innenstadt e.V.

§ 1

Zweck, Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Zweck des Vereins sind die Gemeinschaftswerbung und die Förderung kultureller und sonstiger Veranstaltungen mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dienlich zu sein und das Image der Innenstadt Ratingens als geschäftlicher Mittelpunkt zu erhalten und zu fördern.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten, etwaige Überschüsse sind ausschließlich zu Werbezwecken der Gemeinschaft als Ganzes zu verwenden.

Der Verein führt den Namen „City-Kauf Ratingen Werbering Innenstadt e.V.“ Sein Sitz ist Ratingen. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ratingen unter Nr. VR 269 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Handelsgesellschaft werden, die im Bereich der Innenstadt Ratingens ihren Sitz oder den Sitz einer selbständigen oder unselbständigen Niederlassung hat.

Der gesetzliche Vorstand kann darüber hinaus andere Personen, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine als Mitglieder zulassen, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist. Über die Aufnahme eines jeden Mitglieds entscheidet der gesetzliche Vorstand nach billigem Ermessen. Ablehnungen von Aufnahmeanträgen bedürfen gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

a)    durch Tod

b)   durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung

c)    durch Austritt; dieser erfolgt schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

d)   Durch Ausschließung, die durch Beschluss des Gesamtvorstands erfolgen kann, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als sechs Monate im Rückstand ist oder wenn s beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen seit Zugang des Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliederversammlung kann das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung versagen.

 

§ 3

Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Dieser wird nach Zahl aller in seinem Geschäftsbetrieb tätigen Personen (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Lehrlinge, Geschäftsinhaber und mitarbeitende Familienangehörige) berechnet und ist vierteljährlich im Voraus zahlbar. Grundlage der Beitragsbemessung ist die im Vorjahr abgegebene Meldung zur Berufsgenossenschaft.

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Mitglieder ohne Geschäftsbetrieb in der Ratinger Innenstadt zahlen den jeweiligen Mindestbeitrag.

Der gesetzliche Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 4

Vorstand des Vereins

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB (und der Vorschriften dieser Satzung) besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassierer. Sie sind in Gemeinschaft von jeweils zwei Personen zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Für die Regelung innerer Angelegenheiten des Vereins wird ein aus elf Mitgliedern bestehender Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser besteht aus dem gesetzlichen Vorstand, dem Schriftführer und sieben Beisitzern. Neben den gewählten Vorstandsmitgliedern gehören dem Gesamtvorstand auch Ehrenvorstandsmitglieder an. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstands wird durch das Bestehen des Gesamtvorstands und die von diesem ausgeübte Tätigkeit nicht beschränkt.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Aufgaben des Gesamtvorstands:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)    Verwaltung des Vereinsvermögens

d)   Planung und Gestaltung der Werbung

e)    Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

Der gesetzliche Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein oder zwei Mitarbeiter einstellen.

Der Gesamtvorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstands ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu beurkunden.

Die Vereinskasse wird von dem Kassierer verwaltet. Zahlungen an den Verein können an jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstands gegen Quittung geleistet werden. Zur Zahlung für den Verein ist der Kassierer zusammen mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes (Abs. 1) befugt. Der gesetzliche Vorstand kann den Kassierer oder den Vorsitzenden im Einzelfall ermächtigen, Zahlungen alleine zu leisten. Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl des Gesamtvorstandes (§ 4 Abs. 2)

b)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern; die Ernennungen erfolgen auf Lebenszeit.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu beurkunden.

 

§ 6

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bi Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter, der von der Versammlung zu bestimmen ist, übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

 

§ 7

Bestellung des gesetzlichen Vorstandes, Schriftführers und der sieben Beisitzer

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den gesetzlichen Vorstand und Schriftführer. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer werden einzeln gewählt.

Bei der Wahl des gesetzlichen Vorstandes und des Schriftführers ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

Danach wählt die Mitgliederversammlung sieben Beisitzer. Für diese Wahl wird vom amtierenden Gesamtvorstandeine Kandidatenliste aufgestellt, die durch die Mitgliederversammlung erweitert werden kann. Jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann bis zu sieben, muss aber mindestens vier Kandidaten wählen. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die sieben Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

§ 8

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 9

Kassenprüfung und Wahl der Kassenprüfer

Die Vereinskasse ist jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung durch zwei Mitglieder zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre bei der Neuwahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer.

Für Kassenprüfer ist eine Wiederwahl ausgeschlossen. Sollten beide Kassenprüfer ausfallen, bestimmt der gesetzliche Vorstand einen Ersatzmann, der jedoch dem Gesamtvorstand nicht angehören darf.

 

§ 10

Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verliehen werden. Durch die Ehrenmitgliedschaft sollen Personen ausgezeichnet werden, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben. Wird ein Mitglied des Vereins zum Ehrenmitglied ernannt, so behält es sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied auf Lebenszeit ernannt werden.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Falls die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, die Mitglieder fassen andere Beschlüsse.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ratingen mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung in der Fassung vom 10. April 1984

Kontakt

Gerhard Pfankuchen
Koch-Shop Ratingen, Bahnstraße 8
Tel. 02102/1337839

Svea Bartel
Barrique Ratingen
Düsseldorfer Straße 26A
Tel. 02102/101905-6